Vorschriften zur Kennzeichnung
Es müssen alle Schafe und Ziegen gekennzeichnet werden.
Sowohl Zuchttiere, als auch Nutztiere und Hobbytiere. Jeder Schaf- und Ziegenhalter ist selbst für die Tierkennzeichnung verantwortlich und trägt die daraus entstehenden Kosten.Grundsätzlich müssen die Tiere spätestens mit einem Alter von 6 Monaten gekennzeichnet werden.
Verlassen diese jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt den Geburtsbetrieb, müssen diese zuvor gekennzeichnet werden. Nur vorschriftsmäßig gekennzeichnete Tiere dürfen den Hof verlassen.
Eine frühere Kennzeichnung ist ebenso bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen sowie auf behördliche Anordnung notwendig.Insgesamt gibt es in Österreich elf zugelassene Ohrmarkenvergabestellen, wobei in Niederösterreich der Nö. Landeszuchtverband für Schafe und Ziegen die erste Kontaktadresse für Bestellungen ist.
Hier finden Sie das Bestellformular. Bestellungen werden per Mail, Fax, Post oder über eine Bestellung im sz online entgegengenommen.
Nein.
Der Verleih, beziehungsweise Austausch, von Ohrmarken zwischen Tierhaltern ist nicht zulässig. Die Ohrmarken sind jeweils auf den Tierhalter registriert und dürfen nur von diesem verwendet werden.Nein.
Die Verwendung von innerbetrieblichen Stallnummern ersetzt die amtliche Kennzeichnung nicht.Die Ohrmarken werden mit Hilfe einer Ohrmarkenzange eingezogen. Die Dornlänge muss der Länge des Lochteils der verwendeten Ohrmarke entsprechen.
Die passende Ohrmarkenzange kann mittels Bestellformular bestellt werden.Die Ohrmarken werden jeweils im linken und rechten Ohr in der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte oberhalb oder unterhalb der Mittelrippe eingezogen. Um eventuelle Entzündung zu verhindern, ist eine vorhergehende Desinfektion der Einstichstelle zu empfehlen.
In diesem Fall muss das verlorene Kennzeichnungsmittel ehestmöglich nachbestellt und nach Erhalt innerhalb von einer Woche eingezogen werden.
Diese müssen vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückgegeben werden und werden von dieser vernichtet.
Diese müssen vernichtet werden, z.B. zerschneiden und entsorgen. Keinesfalls dürfen die Kennzeichnungsmittel erneut verwendet werden.
Tiere für den Export müssen elektronisch gekennzeichnet werden.
Dafür können eine elektronische Ohrmarke + Ohrmarke/Fesselband oder ein elektronischer Pansenbolus + Ohrmarke/Fesselband verwendet werden.Stammen die Tiere aus dem EWR-, EU-Raum oder der Schweiz bleibt deren ursprüngliche Kennzeichnung erhalten. Bei Verlust muss der entsprechende tierindividuelle Code nachbestellt werden.
Wurden die Tiere jedoch aus Drittstaaten importiert, ist eine erneute Kennzeichnung innerhalb von 14 Tagen vorgeschrieben. Ausnahme sind Schlachttiere, welche direkt zum Schlachthof transportiert werden.
Siehe auch Registrierungs- und Meldepflicht.